Statuten des Vereins

“MEINE VORSORGE“ Verein zur Förderung der privaten VORSORGE


§ 1

NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1.

Der Verein führt den Namen

“MEINE VORSORGE“

VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PRIVATEN VORSORGE

und hat seinen Sitz in Wien. Er verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgaben­ordnung.

2.

Das Wirken des Vereins erstreckt sich auf das österreichi­sche Bundesge­biet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der Ver­ein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der privaten Vorsorge  sowie die Verbreitung des Gedanken der persönlichen, personen-bezogenen Absicherung..

3.

Der Erfüllungdes Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mit­tel:

  • Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung in allen Facetten der privaten Vorsorge
  • Abhalten von Vorträgen, Seminaren und themenbezogenen Kunden-Informationsveranstaltungen
  • Herausgabe von Mitteilungsblättern, Newslettern und Zur-Verfügungstellung einer Informationsplattform
  • Information von auf diesem Fachgebiet interessierten Personen
  • Förderung des Kontaktes zu nationalen und internationalen Organisationen, insbesondere zu Sozialversicherungsträgern, interdisziplinären Informationsplattformen, Assekuranzen, sowie strategisch ausgewählten Partnergesellschaften
  • Die Beratung von Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern über private Vorsorgemodelle

§ 2

AUFBRINGUNG UND VERWENDUNG DER MATERIELLEN MITTEL

1.

Die erforderlichen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

a)  Mitgliedsbeiträge

b) Zuwendungen (Subventionen), sowie För­derun­gen von öffentlichen Stellen und Ver­bänden, Versicherungsgesellschaften und strategischen Partnern

c) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen

2.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Satzungen angeführten ideellen Zwecke verwendet werden.

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

1.

Mitglieder des Vereins können sämtliche in Österreich tätigen Arbeitgeber, gleich welcher Rechtsform, werden. Über die Aufnahme ent­scheidet der Vorstand. Auf eine Aufnah­me besteht kein Anspruch.

2.

Die Mitglieder können sein:

a)         ordentliche Mitglieder - sie haben Sitz und Stimme in der General­versammlung sowie das aktive und passive Wahl­recht und haben den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

b)         außerordentliche Mitglieder: das sind solche, die die Vereinstä­tigkeit durch Leistung eines  Beitrages fördern. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder können insbesondere Dienstgeber sein.

c)         Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes aufgrund ihrer Verdienste um den Verein ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbei­trages befreit, haben aber alle Rechte der außerordentlichen Mitglieder.

3.

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Dieser entscheidet auch, ob ein Vereinsmitglied als außerordentliches oder ordentliches Mitglied aufgenommen wird.

4.

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ausfolgung der Statuten.

§ 4

JAHRESBEITRAG

1.

Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages aller Mitglieder werden jähr­lich durch die Generalversammlung für das folgen­de Vereinsjahr festge­setzt.

2.

Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingemäß entrichten, können nach Festlegung einer angemessenen Nachfrist von der Benützung der Ver­einsmittel ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages samt bankmäßiger Zinsen bleibt dadurch aufrecht.

Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen Mitgliedsbeiträ­ge zu stunden, Ratenzahlungen zu gewähren oder auch zu er­lassen.

§ 5

AUSTRITT

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Der Austritt kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden.

§ 6

AUSSCHLUSS

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch ein vom Schiedsgericht (§17) gefälltes Erkenntnis. Der Vorstand ist berechtigt, beim Schiedsge­richt die Ausschließung eines Mitgliedes zu beantragen, welches den gu­ten Ruf des Vereins schädigt oder Anordnungen des Vorstandes wissent­lich und beharrlich nicht befolgt oder den laufenden Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als drei Monate schuldet. Auch ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied bleibt ver­pflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr (Kalenderjahr) zu entrichten.

§ 7

VORSTAND

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch einen Vorstand besorgt, der aus einem Präsidenten und Vizepräsidenten sowie dem Schriftführer und Kassier sowie allenfalls deren Stellvertretern besteht. Der Vorstand ist berech­tigt, für bestimmte Vereinsangelegenheiten Ausschüsse zu bilden und zu denselben auch dem Vorstand nicht angehörige Mitglie­der beizuziehen.

§ 8

WAHL EINES VORSTANDSMITGLIEDES,  AUSSCHEIDEN, KOOPTATION

Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalver­sammlung auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die Wahl hat durch Stimmzettel oder aber Beschluss der Gene­ralversammlung per acclamatio­nem zu erfolgen. Wird bei der Vornahme des Wahlaktes durch Stimmzettel die absolute Mehr­heit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kan­dida­ten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stim­mengleich­heit entscheidet das Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmit­gliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode ist der Vorstand berechtigt, dessen Stelle bis zu der durch die nächste Generalversammlung zu voll­ziehenden defi­nitiven Wahl durch Kooptation provisorisch vorzunehmen.

§ 9

AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung und Verwaltung der Vereins­angelegenheiten; er hat alles vorzukehren, was zur Erfüllung des Ver­einszweckes erforderlich ist. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ent­scheidet überhaupt in allen Ange­le­gen­heiten, die in diesen Satzungen nicht ausdrücklich der Be­schlussfassung durch die Generalversammlung oder durch andere Organe vorbehalten sind.

§ 10

SITZUNGEN DES VORSTANDES

1.

Der Vorstand versammelt sich so oft, als die zu erledigenden Angelegen­heiten es erfordern. Zu jeder Sitzung müssen alle Mitglieder des Vor­standes unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich geladen werden. Die Sitzungen werden vom Präsi­denten, in dessen Verhinderung vom Vi­zepräsidenten einberu­fen.  Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes ihre Einberufung verlan­gen.

2.

Zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes ist die Anwesen­heit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erfor­derlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11

VERTRETUNGEN NACH AUSSEN, ZEICHNUNG

Nach außen hin wird der Verein durch den Präsidenten, in des­sen Ver­hinderung durch den Vizepräsidenten, in dessen Ver­hinderung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ver­tre­ten. Für den Verein finanziell verbindliche Schriftstücke sind durch den Präsidenten und den Kassier zu unterfertigen.

Der Präsident ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfer­tigungen und Bekanntmachungen des Ver­eines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, ge­meinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie aber Geld­angelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.

§ 12

GENERALVERSAMMLUNG

1.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einbe­rufung, welche auch die Tagesordnung zu enthalten hat, muss wenigstens vier Wochen vorher durch Anschlag im Vereins­lo­kal oder durch Einschaltung in den Vereinsnachrichten er­fol­gen.

2.

Eine außerordentliche Generalver­sammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Außerdem muss eine solche einbe­rufen werden, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte der Vorstands­mitglieder die Einberufung unter Angabe eines bestimmten Gegenstandes verlangt.

3.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize­präsident und in Ermangelung eines solchen das an Jahren älteste Vorstandsmit­glied.

4.

Der Generalversammlung bleibt vorbehalten:

a)       die Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder;

b)       die Wahl der Rechnungsrevisoren und ihrer Ersatzmänner (§ 16);

c)       die Änderung der Statuten;

d)       die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht (§17);

e)       die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Eintrittsgebüh­ren und sonstiger finanzieller Ver
pflichtungen der Mit­glie­der;

f)        der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 13

ANTRÄGE VON MITGLIEDERN

1.

Über Anträge von Mitgliedern kann bei einer Generalversamm­lung nur dann verhandelt werden, wenn dieselben wenigstens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schrift­lich bekanntgegeben wer­den.

2.

Satzungsänderungen können nur in der Generalversammlung beschlossen werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

§ 14

BESCHLUSSFÄHIGKEIT

1.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die notwendige Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann nach Ablauf einer halben Stun­de eine neuerliche Generalversammlung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn die zweite Generalversammlung in der Ausschreibung der ersten angekündigt war.

2.

Ein Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur mit Drei­vier­telmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Für alle ande­ren Beschlüsse ist die ab­so­lute Mehrheit erforderlich. Be­schlüs­se auf Änderung der Satzungen oder auf Auflösung des Vereins können überdies nur gefasst werden, wenn die betref­fenden Anträge ausdrücklich in der Tagesordnung enthal­ten sind.

§ 15

REVISOREN

In jeder ordentlichen Generalversammlung werden für das nächste Vereinsjahr zwei Revisoren und zwei Ersatzmänner ge­wählt, denen vom Vor­stand der Jahresabschluss und die Buch­haltungsunterlagen des Vereins zur Prü­fung vorzulegen sind. Die Revisoren  dürfen keinem Organ des Vereines, ausgenommen der Generalversammlung, angehören.

§ 16

SCHIEDSGERICHT

1.

Die Wahl des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Generalver­sammlung. Ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsge­richt entschei­det:

a)       über die vom Vorstand gestellten Anträge auf Ausschluss von Mit­glie­dern;

b)       über Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen zwischen Mit­gliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein.

2.

Über Einschreiten des Beschwerdeführers wird das Schiedsge­richt vom Präsidenten einberufen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Schieds­richter sein. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzen­den. Das Schiedsgericht ent­scheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat. Die Entscheidung kann vereinsintern nicht angefochten werden.

§ 17

Bei freiwilliger Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mildtä­tigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 34 ff der BAO zu.

 

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