“MEINE VORSORGE“ Verein zur Förderung der privaten VORSORGE
§ 1
NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1.
Der Verein führt den Namen
“MEINE VORSORGE“
VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PRIVATEN VORSORGE
und hat seinen Sitz in Wien. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2.
Das Wirken des Vereins erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der privaten Vorsorge sowie die Verbreitung des Gedanken der persönlichen, personen-bezogenen Absicherung..
3.
Der Erfüllungdes Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
§ 2
AUFBRINGUNG UND VERWENDUNG DER MATERIELLEN MITTEL
1.
Die erforderlichen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Zuwendungen (Subventionen), sowie Förderungen von öffentlichen Stellen und Verbänden, Versicherungsgesellschaften und strategischen Partnern
c) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen
2.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Satzungen angeführten ideellen Zwecke verwendet werden.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT
1.
Mitglieder des Vereins können sämtliche in Österreich tätigen Arbeitgeber, gleich welcher Rechtsform, werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf eine Aufnahme besteht kein Anspruch.
2.
Die Mitglieder können sein:
a) ordentliche Mitglieder - sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht und haben den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
b) außerordentliche Mitglieder: das sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Leistung eines Beitrages fördern. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder können insbesondere Dienstgeber sein.
c) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes aufgrund ihrer Verdienste um den Verein ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der außerordentlichen Mitglieder.
3.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Dieser entscheidet auch, ob ein Vereinsmitglied als außerordentliches oder ordentliches Mitglied aufgenommen wird.
4.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ausfolgung der Statuten.
§ 4
JAHRESBEITRAG
1.
Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages aller Mitglieder werden jährlich durch die Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgesetzt.
2.
Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingemäß entrichten, können nach Festlegung einer angemessenen Nachfrist von der Benützung der Vereinsmittel ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages samt bankmäßiger Zinsen bleibt dadurch aufrecht.
Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen Mitgliedsbeiträge zu stunden, Ratenzahlungen zu gewähren oder auch zu erlassen.
§ 5
AUSTRITT
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Der Austritt kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden.
§ 6
AUSSCHLUSS
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch ein vom Schiedsgericht (§17) gefälltes Erkenntnis. Der Vorstand ist berechtigt, beim Schiedsgericht die Ausschließung eines Mitgliedes zu beantragen, welches den guten Ruf des Vereins schädigt oder Anordnungen des Vorstandes wissentlich und beharrlich nicht befolgt oder den laufenden Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als drei Monate schuldet. Auch ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr (Kalenderjahr) zu entrichten.
§ 7
VORSTAND
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch einen Vorstand besorgt, der aus einem Präsidenten und Vizepräsidenten sowie dem Schriftführer und Kassier sowie allenfalls deren Stellvertretern besteht. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Vereinsangelegenheiten Ausschüsse zu bilden und zu denselben auch dem Vorstand nicht angehörige Mitglieder beizuziehen.
§ 8
WAHL EINES VORSTANDSMITGLIEDES, AUSSCHEIDEN, KOOPTATION
Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die Wahl hat durch Stimmzettel oder aber Beschluss der Generalversammlung per acclamationem zu erfolgen. Wird bei der Vornahme des Wahlaktes durch Stimmzettel die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode ist der Vorstand berechtigt, dessen Stelle bis zu der durch die nächste Generalversammlung zu vollziehenden definitiven Wahl durch Kooptation provisorisch vorzunehmen.
§ 9
AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten; er hat alles vorzukehren, was zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich ist. Er verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet überhaupt in allen Angelegenheiten, die in diesen Satzungen nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Generalversammlung oder durch andere Organe vorbehalten sind.
§ 10
SITZUNGEN DES VORSTANDES
1.
Der Vorstand versammelt sich so oft, als die zu erledigenden Angelegenheiten es erfordern. Zu jeder Sitzung müssen alle Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich geladen werden. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes ihre Einberufung verlangen.
2.
Zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
VERTRETUNGEN NACH AUSSEN, ZEICHNUNG
Nach außen hin wird der Verein durch den Präsidenten, in dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, in dessen Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den Verein finanziell verbindliche Schriftstücke sind durch den Präsidenten und den Kassier zu unterfertigen.
Der Präsident ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie aber Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
§ 12
GENERALVERSAMMLUNG
1.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung, welche auch die Tagesordnung zu enthalten hat, muss wenigstens vier Wochen vorher durch Anschlag im Vereinslokal oder durch Einschaltung in den Vereinsnachrichten erfolgen.
2.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Außerdem muss eine solche einberufen werden, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe eines bestimmten Gegenstandes verlangt.
3.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und in Ermangelung eines solchen das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
4.
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder;
b) die Wahl der Rechnungsrevisoren und ihrer Ersatzmänner (§ 16);
c) die Änderung der Statuten;
d) die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht (§17);
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Eintrittsgebühren und sonstiger finanzieller Ver
pflichtungen der Mitglieder;
f) der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
§ 13
ANTRÄGE VON MITGLIEDERN
1.
Über Anträge von Mitgliedern kann bei einer Generalversammlung nur dann verhandelt werden, wenn dieselben wenigstens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.
2.
Satzungsänderungen können nur in der Generalversammlung beschlossen werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 14
BESCHLUSSFÄHIGKEIT
1.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die notwendige Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann nach Ablauf einer halben Stunde eine neuerliche Generalversammlung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn die zweite Generalversammlung in der Ausschreibung der ersten angekündigt war.
2.
Ein Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Für alle anderen Beschlüsse ist die absolute Mehrheit erforderlich. Beschlüsse auf Änderung der Satzungen oder auf Auflösung des Vereins können überdies nur gefasst werden, wenn die betreffenden Anträge ausdrücklich in der Tagesordnung enthalten sind.
§ 15
REVISOREN
In jeder ordentlichen Generalversammlung werden für das nächste Vereinsjahr zwei Revisoren und zwei Ersatzmänner gewählt, denen vom Vorstand der Jahresabschluss und die Buchhaltungsunterlagen des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. Die Revisoren dürfen keinem Organ des Vereines, ausgenommen der Generalversammlung, angehören.
§ 16
SCHIEDSGERICHT
1.
Die Wahl des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Generalversammlung. Ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht entscheidet:
a) über die vom Vorstand gestellten Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern;
b) über Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein.
2.
Über Einschreiten des Beschwerdeführers wird das Schiedsgericht vom Präsidenten einberufen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat. Die Entscheidung kann vereinsintern nicht angefochten werden.
§ 17
Bei freiwilliger Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 34 ff der BAO zu.
in PDF-Format ansehen