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Hackler, Schwerarbeiter, Invalide

Wien - Um vorzeitig in Pension zu gehen, gibt es immer noch mehrere Möglichkeiten.

Die wohl am meisten diskutierte dabei ist die sogenannte Hacklerregelung, deren Zugang allerdings ab 2014 deutlich erschwert wird. Auch die Schwerarbeiterregelung ist zuletzt wieder in Diskussion gekommen, weil der Oberste Gerichtshof eine Verfassungswidrigkeit geortet und einen Antrag auf Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat. Und schließlich ist es auch nicht mehr ganz so einfach in die Invaliditätspension zu kommen, weil nun davor eine Rehabilitation zwingend vorgesehen ist.

HACKLERREGELUNG

Die Hacklerregel - eigentlich Langzeitversichertenpension - funktioniert an sich simpel. Frauen, die über 40 Beitragsjahre verfügen, können mit 55 abschlagsfrei in den Ruhestand treten. Männer, die 45 Beitragsjahre aufweisen, dürfen mit 60 in die Pension. Bei Beamten sind (für beide Geschlechter) 40 Beitragsjahre nötig, um in den Genuss der Hacklerregelung zu kommen. Das gilt allerdings nur noch bis Ende 2013. Ab Anfang 2014 wird das Antrittsalter mit einem Schlag für beide Geschlechter um je zwei Jahre angehoben. Zudem ist bereits mit Jahresbeginn 2011 der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten massiv verteuert worden. Ab 2014 werden aber nachgekaufte Pensionszeiten nicht mehr angerechnet, sondern nur noch tatsächliche Arbeitszeiten. Zeiten für den Präsenzdienst und die Kindererziehung werden aber auch nach 2014 noch angerechnet.

SCHWERARBEITERREGELUNG

Die Schwerarbeiterregelung soll Personen, die besonders anstrengenden Berufen nachkommen, zu Gute kommen. Sie sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, mit 60 mit dem begünstigen Abschlag von 1,8 Prozent pro Jahr in den Ruhestand treten zu können. Voraussetzung ist das Vorliegen von 45 Versicherungsjahren und dass während der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsantritt 10 Jahre Schwerarbeit geleistet wurden.

Was unter Schwerarbeit zu verstehen ist, wird in einer eigenen Verordnung geregelt. Unter anderem werden Schicht- und Wechseldienst (sofern auch in der Nacht absolviert), Arbeit bei extremen Temperaturen oder schwere körperliche Arbeit (8.374 Arbeitskilojoule bei Männern, 5.862 bei Frauen) anerkannt. Bei Exekutivbeamten muss die Hälfte der Dienstzeit im Außendienst verbracht werden, anerkannt werden auch Auslandseinsätze von Soldaten. Diese Regelung könnte allerdings vom VfGH aufgehoben werden. Der OGH hat einen entsprechenden Antrag eingebracht, weil er vor allem die Anknüpfung an den Kalorienverbrauch für verfassungswidrig erachtet.

NACHTSCHICHTSCHWERARBEITERPENSION

Für Schwerstarbeiter gibt es eine weitere Möglichkeit, frühzeitig in Pension zu gehen. Personen, die unter das Nachtschwerarbeitgesetz fallen, können mit 57 (Männer) bzw. 52 (Frauen) in den Ruhestand treten. Voraussetzung ist, dass sie während der vergangenen 30 Jahre mindestens 15 eine besonders belastende Tätigkeit ausgeübt haben oder während ihrer gesamten Tätigkeit 20 entsprechende Jahre aufweisen. Der Abschlag beträgt 4,2 Prozent pro Jahr, maximal aber 15 Prozent.

INVALIDITÄTSPENSION

Die Invaliditätspension kommt grundsätzlich dann zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, einer entsprechenden Tätigkeit nachzugehen. Seit Jahresbeginn neu ist, dass vor Antritt einer Invaliditätspension zunächst immer ein Antrag auf Rehab eingebracht werden muss.

Ein Mindestalter für den Antritt gibt es nicht. Allerdings muss eine gewisse Beitragszeit vorgewiesen werden, um bei entsprechender körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung einen Anspruch zu erhalten. Die Abschläge liegen bei 4,2 Prozent pro Jahr, der Maximalabschlag wurde zuletzt von 15 auf auf 13,8 Prozent gesenkt. Jedenfalls möglich ist ein Antritt beim Vorliegen von 15 Versicherungsjahren. Aber auch wenn die betroffene Person bis 50 Jahre alt ist und fünf Versicherungsjahre während der letzten zehn Jahre vorweisen kann, ist die Zuerkennung einer Invaliditätspension möglich. Grundsätzlich wird die Invaliditätspension auf 24 Monate befristet zuerkannt und danach eine neuerliche Prüfung vorgenommen. Nur in Ausnahmefällen wird gleich zu Beginn ein Daueranspruch bestätigt.

Bei Facharbeitern wird ein Berufsschutz berücksichtigt. Zumutbar sind nur verwandte Tätigkeiten, das heißt es gibt ein konkretes Verweisungsfeld. Dies bedeutet, es muss ein Job sein, der jenem ähnlich ist, der während der vergangenen 15 Jahre ausgeübt wurde. Von der gesundheitlichen Komponente her ist für einen Pensionsanspruch entscheidend, dass die körperliche oder geistige Behinderung dazu führt, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen unter 50 Prozent eines gesunden Versicherten in der ausgeübten Tätigkeit fällt. Hilfsarbeiter müssen unabhängig von ihrer Vortätigkeit jede Beschäftigung annehmen.

Bei Angestellten gilt ebenfalls eine Art Einkommensschutz. Ihr Verweisungsfeld sieht vor, dass nur Tätigkeiten als zumutbar gelten, deren Kollektivvertragsstufe maximal eine unter der im davor ausgeübten Job liegt. Im Fall der Selbstständigen wird grundsätzlich nach Altersgruppen unterschieden. Vor dem 50. Lebensjahr entsteht der Anspruch nur, wenn der Betroffene außer Stande ist, jeglicher Art von Tätigkeit - ob selbstständig oder unselbstständig - nachzugehen. Gleiches gilt generell für Bauern. Etwas besser sieht es für über 50-jährige Selbstständige aus. Hier entsteht ein Anspruch, wenn der Betroffene nicht einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen kann, die einer ähnlichen Ausbildung sowie gleichwertiger Kenntnisse entspricht.

PENSIONSKORRIDOR

Via Pensionskorridor ist für Männer ab dem 62. Lebensjahr der Pensionsantritt möglich, sofern 37,5 Versicherungsjahre vorliegen. Diese Pensionsform ist die Nachfolgerin der klassischen Frühpension. Die Abschläge von 4,2 Prozent jährlich vor dem Regelpensionsalter 65 werden zum jeweils geltenden Verlustdeckel (Höchstabschlag gegenüber dem alten günstigeren Pensionssystem) addiert.

Quelle: derstandard.at, 17.2.2011

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